Spezialgebiet
Strafrecht & Opferschutzrecht
Strafrecht und Opferschutzrecht sind zwei Seiten einer Medaille. Jeder Straftatbestand hat Täter und Opfer. Für beide ist es sinnvoll, sich rechtlichen Beistand einzuholen. Für einen Beschuldigten liegt das nahe, Opfer einer Straftat sind sich der Möglichkeit dagegen häufig nicht bewusst. In jedem Fall ist es wichtig, den Anwalt frühzeitig hinzuzuziehen, so dass er Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens nehmen kann.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jakob Ramsauer, Fachanwalt für Strafrecht/Strafverteidiger und Opferrecht/Nebenklagevertretung (Opferanwalt) und
Rechtsanwalt Samuel Fischer, Fachanwalt für Strafrecht
Ausnahmezustand
Beschuldigte wie Opfer befinden sich in einem emotionalen Ausnahmezustand. Der Anwalt unterstützt nicht nur durch seine Rechtskenntnis sondern auch durch den objektiven, sachlichen Blick auf das Geschehen.
Das Strafrecht enthält Definitionen z.B. für Täterschaft, Notwehr, Verjährung, und führt Straftatbestände auf. Ergänzende Straftatbestände sind in speziellen Gesetzen wie z.B. dem Betäubungsmittelgesetz geregelt. Für einen Beschuldigten ist es angeraten, sich frühzeitig die Unterstützung eines Anwalts zu sichern, der Einblick in die Ermittlungsakten nehmen kann. Nur ca.12 % der Ermittlungsverfahren führen zu einer Anklage – möglicherweise kann Ihr Anwalt eine Anklage abwenden. Vor allem bei staatlichen Eingriffen wie Untersuchungshaft oder Wohnungsdurchsuchungen ist kompetente juristische Beratung wichtig. Kommt es zu einem Verfahren, übernimmt es der Strafverteidiger alle Faktoren zu ermitteln und vorzutragen, die seinen Mandanten entlasten und das Strafmaß verringern können.
Aber auch nach Verkündung eines Urteils ist Strafverteidigung noch geboten. So gibt es auch im Vollstreckungsverfahren Möglichkeiten, Erfolge für den Beschuldigten zu erzielen. (Arbeit statt Strafe, Therapiemöglichkeiten, Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung, Gnadengesuche, Halbstrafe, etc.)
Während sich Ermittlungen und Strafverfahren ganz auf den Täter konzentrieren, bleibt es dem Opfer selbst überlassen, vom Opfer zum Geschädigten zu werden, dem eigene Rechte zustehen. Dazu gehören, als Nebenkläger aufzutreten und im Adhäsionsverfahren Anspruch auf Schadensersatz zu stellen. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, erhält der Geschädigte Akteneinsicht und kann am Verfahren teilnehmen. Wer seine Möglichkeiten nicht nutzt, wird im doppelten Sinn geschädigt.